Tauchordnung für die Aggertalsperre

1. Präambel

Diese Aggerseeordnung des Tauchsportverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (TSV NRW) regelt die Ausübung des Tauchsportes in der Aggertalsperre im ausgewiesenen Tauchgebiet.

Bei der Ausübung des Tauchsportes sind für alle Taucher die Richtlinien und Ordnungen des VDST in ihrer jeweiligen gültigen Form verbindlich. Eine gültige Tauchtauglichkeit muss vorgewiesen werden.

Taucher, die nicht Mitglied in einem VDST-Verein oder nicht Direktmitglied im VDST sind, haben eine Tauchunfallversicherung nachzuweisen.

2. Tauchgruppenzusammenstellung

Die Tauchgruppen werden nach den gültigen Regeln des VDST zusammengestellt, Taucher anderer Verbände haben sich bei der Gruppenzusammenstellung an der Äquivalenzliste des VDST zu orientieren.

Nicht zulässig:
Mit Rücksicht auf den Gestattungsvertrag mit dem Talsperrenverband Agger ist jede kommerzielle Nutzung des Tauchgewässers und jede kommerzielle Tauchausbildung untersagt.

Generell verboten sind:

  • Nachttauchgänge (Tauchgänge von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang),
  • Eistauchgänge
  • Solotauchgänge
  • Tauchgänge außerhalb des Tauchgebietes des TSV NRW in der Aggertalsperre
  • Tauchgänge in unmittelbarer Nähe der Staumauer. Es ist ein Abstand von 50 m einzuhalten!

Ausnahmen können vom TSV NRW geregelt werden, z.B. im Rahmen von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen des TSV NRW.

3. Ausrüstung

Ein kompletter Kälteschutz (inkl. Kopfhaube und Handschuhe) ist zwingend vorgeschrieben. Es gelten die jeweils gültigen VDST-Sicherheitsstandards, die VDST-Ordnungen sowie die jeweils gültigen Normen. Gemäß VDST-DTSA Ordnung führt jedes Mitglied der Tauchgruppe bei allen Übungstauchgängen mit Gerät einen zweiten Atemregler (Oktopus) mit sich, in kalten Gewässern einen zweiten Atemregler an einem getrennten absperrbaren Flaschenventil (Definition kaltes Wasser: max. 10 Grad Wassertemperatur in der aufgesuchten Wassertiefe). Darüber hinaus führt jede Tauchgruppe eine Unterwasserlampe mit sich.

4. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten werden vom TSV NRW geregelt und bekannt gegeben. In der Regel sind die Tauchgebiete jeweils vom 01.04. bis 30.10. eines Jahres an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet.

Die Freigabe des Tauchens außerhalb dieser Zeiten wird vom TSV NRW besonders geregelt.

Die Öffnung des Tauchgebietes wird durch die gesetzte Taucherflagge (Flagge Alpha) signalisiert, die gut sichtbar angebracht wird. Das Tauchgebiet ist nicht mehr durch eine Boje gekennzeichnet.

5. Sperrung

In Abhängigkeit der Wassertiefe kann von der Aufsicht der Tauchbetrieb gesperrt werden.

6. Aufsicht

Während der Öffnungszeiten ist ein vom TSV NRW eingesetzter Diensthabender anwesend, dieser regelt die Belange des TSV NRW im Sinne dieser Ordnung und übt das Hausrecht aus. Den Anweisungen des/ der Diensthabende(n) ist Folge zu leisten.

Der Diensthabende muss mindestens DTSA** sowie den SK Medizin Praxis vorweisen können.

Zuwiderhandlungen werden vom Diensthabenden schriftlich innerhalb einer Woche dem Vorstand des TSV NRW gemeldet.

Der Vorstand des TSV NRW kann Personen bei Verstößen gegen diese Ordnung von der Ausübung des Tauchsportes an der Aggertalsperre ausschließen.

7. Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt beim Diensthabenden unter Abgabe des Brevets und/oder des Tauchpasses sowie des Vorweisens einer Tauchunfallversicherung bei Tauchern anderer Verbände. Es ist die Nutzungsgebühr zu entrichten. Der Diensthabende führt eine Tauchgangsliste und kann Aufgaben auf andere Personen mit deren Einverständnis übertragen. Die Notrufvorrichtung im Container ist ständig besetzt. Ein funktionsfähiges Handy ist beim Diensthabenden im Einsatz.

Mit der Anmeldung zum Tauchgang beim Diensthabenden wird gleichzeitig diese Ordnung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt.

Jede Tauchgruppe muss einen Gruppenführer benennen. Er übernimmt die Verantwortung für die gesamte Gruppe. Die Anzahl der gleichzeitig im Wasser befindlichen Taucher wird auf max. 25 Personen begrenzt.

8. Grundlage

Das Tauchen geschieht auf der Grundlage dieser Tauchordnung und auf eigene Gefahr. Regressansprüche sind ausgeschlossen.

9. Verhalten an der Aggertalsperre

An der Agger ist zu unterlassen:

  • Fisch- und Wildfrevel
  • andere Erholungssuchende zu behindern oder zu belästigen
  • Eingriffe in die Natur vorzunehmen
  • Feuer zu entzünden oder zu grillen
  • Anlagen des Wasserverbandes Agger und der Forstwirtschaft zu beschädigen
  • öffentliche Wege außer an den vorgeschriebenen Tauchstellen zu verlassen
  • das Füllen von Tauchgeräten mit Kompressor am Tauchgebiet, auf dem Parkplatz und der näheren Umgebung

10. Eintrittspreis

Der Eintrittspreis ist der Preisliste zu entnehmen. Dieser muss in bar an den Diensthabenden entrichtet werden. Der TSV NRW Vorstand setzt jährlich auf Vorschlag des Aggerausschusses den Eintrittspreis fest.

Die namentlich gemeldeten Mitglieder der DLRG Gummersbach e.V. zahlen keinen Eintritt. Tauchgänge in Gruppen zu Ausbildungszwecken der DLRG Gummersbach dürfen auch an anderen als den im Plan dargestellten/ausgewiesenen Stellen durchgeführt werden.

11. Inkrafttreten

Diese Aggerseeordnung tritt am 01.04.2015 in Kraft

Duisburg den, 13.04.2015